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Zum Anspruch auf Unterhaltsvorschuss 
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Zum Anspruch auf Unterhaltsvorschuss
Wer sein Kind allein erzieht, ist oftmals in einer schwierigen Lage. Arbeit, Kinder, Haushalt müssen allein bewältigt werden. Diese Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht mindestens Unterhalt in Höhe des Regelbetrags bekommt. Dann muss der alleinerziehende Elternteil nicht nur den Unterhaltsanspruch seines Kindes verfolgen, sondern auch im Rahmen der eigenen Leistungsfähigkeit für den ausfallenden Unterhalt aufkommen. Schnell ist man dann auf Unterstützung angewiesen.

Der Unterhaltsvorschuss stellt übergangsweise eine besondere Hilfe für Alleinerziehende dar. Der ausfallende Unterhalt wird zumindest zum Teil ausgeglichen, ohne den unterhaltspflichtigen Elternteil aus der Verantwortung zu entlassen. Die Unterhaltsvorschusskasse des Landes (häufig organisatorisch dem Jugendamt zugeordnet) zahlt dem alleinerziehenden Elternteil für das Kind den Unterhalt sozusagen als Vorschuss, denn es holt sich den Unterhalt von dem unterhaltspflichtigen Elternteil wieder zurück.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, wer

*das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
*in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der entweder ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von einem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und
*nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder
*Halbwaise ist und die Waisenbezüge den Mindestunterhalt nicht sicherstellen.
*Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate und bis zum 12. Geburtstag des Kindes gezahlt. Bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses wird das Kindergeld, das der alleinerziehende Elternteil bezieht, hälftig mit angerechnet.

Nach Abzug des halben Erstkindergeldes ergeben sich seit 1.7.2005 folgende Unterhaltsvorschussbeiträge:

In den alten Bundesländern:

*für Kinder bis unter 6 Jahren 127 Euro monatlich;
*für ältere Kinder unter 12 Jahren 170 Euro monatlich.

In den neuen Bundesländern:

*für Kinder bis unter 6 Jahren 111 Euro monatlich;
*für ältere Kinder unter 12 Jahren 151 Euro monatlich.

Die Unterhaltsvorschussleistungen werden nur auf schriftlichen Antrag beim zuständigen Jugendamt gewährt.

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist insbesondere ausgeschlossen, wenn

*sich der alleinerziehende Elternteil weigert, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskunft zu geben,
*sich der alleinerziehende Elternteil weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
*der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.


04.10.2008
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