Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten    Vorheriges Thema | Nächstes Thema
Kindschaftsrecht 
Autor Nachricht
Administrator
Administrator
Benutzeravatar

Registriert: 24.09.2008

Beiträge: 126
Wohnort: Beucha
Kindschaftsrecht
Kindschaftsrecht was ist das eigentlich? Unter diesem Begriff werden Regelungen zusammengefasst, die das Kind und die Beziehungen zu seiner Familie betreffen. Wie zum Beispiel das Abstammungsrecht, das Sorge- und Umgangsrecht, das Namensrecht, das Adoptionsrecht, das Kindesunterhaltsrecht und das damit zusammenhängende Recht des gerichtlichen Verfahrens.

Regelungen zum Kindschaftsrecht findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB. Für das Gerichtsverfahren sind vor allem die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) von Bedeutung. Zahlreichende ergänzende Vorschriften sind unter anderem auch im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) verankert. Das Aufgabenfeld des Jugendamtes und insbesondere seine Unterstützungsangebote für Eltern und Kinder sind im Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) geregelt. Unter www.bmj.bund.de gibt es eine Homepage, auf dieser kann man sich über die Rechtslage erkundigen.

Einige wichtige Fragen stehen beim Kindschaftsrecht allerdings immer wieder im Vordergrund wie zum Beispiel: Wer ist Vater eines Kindes, das kurz nach einer Scheidung geboren wird? Das ist wieder so eine Sache mit dem Verheiratetsein. Nach einer Scheidung ist der Vater der Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat. Allerdings vor einer Scheidung ist es immer der verheiratete Partner, auch wenn dieser gar nichts mehr mit der Frau zu tun hatte. Die Vaterschaft muss praktisch vom Nochehemann angefochten werden. Der neue Lebenspartner dagegen kann die Vaterschaft anerkennen, wenn er denn wirklich der Vater ist. Eine Frist zur Anfechtung ist auch gegeben, diese beläuft sich auf rund 2 Jahre. Die Frist beginnt mit der Geburt des Kindes.

Was ist aber dann mit der elterlichen Sorge? Die Eltern haben die Pflicht und das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes sowie für die Vertretung des Kindes. Wer aber hat diese elterliche Sorge? Es besteht zum Beispiel ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern, wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet sind, nach der Geburt erst heiraten oder wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen mit der so genannten Sorgeerklärung.

Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Dies machen Jugendämter oder Notare. Geben die Eltern aber keine Sorgeerklärungen ab, so hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Bei einer Trennung der Eltern haben dennoch beide Teile das Sorgerecht, auch wenn sie jetzt getrennte Wege gehen. Aber funktioniert die elterliche Sorge auch nach einer Trennung oder Scheidung? Viele Eltern sind in der Lage, ihre Konflikte, die sie als Paar austragen, von ihrer Elternschaft zu trennen. Sind die Eltern zur Kooperation bereit, ist die gemeinsame Sorge der geeignete Rahmen zur Ausübung einer gemeinsamen Verantwortung und nur all zu gut für das Kind. Erzwungene Gemeinsamkeit kann dem Kind allerdings schaden. Deshalb sollten Eltern genau abwägen was eigentlich für das Kind wichtiger wäre.

Genauso wäre der Aspekt des Umgangsrechtes. Was ist das denn eigentlich? Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, anzubahnen, aufrechtzuerhalten und auch zu fördern. Eine familiäre Beziehung sollte nach einer Scheidung dennoch bestehen bleiben. Das Umgangsrecht erlaubt es dem einen Partner sein Kind in regelmäßigen Abständen zu besuchen und zu sehen. Natürlich ist hier auch der Brief- und Telefonverkehr gemeint. Wer hat eigentlich Anspruch auf das Umgangsrecht? Das Kind selbst, jeder Elternteil, die Großeltern und die Geschwister des Kindes sowie enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind Verantwortung tragen oder getragen haben.

Aber was passiert wenn das Kind diesen Umgang gar nicht möchte? Der eine Partner muss sein Kind dazu ermutigen seinen anderen Elternteil zu sehen. Auch Fragen stellen warum es denn den anderen Elternteil nicht sehen möchte. Immer positiv einwirken auf ein Kind. Genauso gut kann es sein, dass ein Elternteil sein Kind gar nicht mehr sehen möchte. Ist dies der Fall kann ein Kind oder dessen einer Elternteil an das Jugendamt wenden und sich eingehend beraten lassen. Auch beim Familiengericht kann ein Antrag gestellt werden, dass der andere Elternteil sein Kind zu sehen hat. Wenn eine Einigung allerdings nicht zustande kommt, wie auch immer, kann ein Gericht über den Umfang des Umgangsrechtes entscheiden. Informationen sind allgemein auf den Jugendämtern erhältlich, wie auch bei Gerichten oder auch im Internet. Reinschauen und sich informieren lohnt alle mal.


20.11.2008
Profil Website besuchen
Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten

cron