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Mutterschaftsgeld 
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Mutterschaftsgeld
Wann und wie lange gibt es Mutterschaftsgeld?
Für schwangere Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, besteht eine Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen danach. Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers besteht in den meisten Fällen während der gesamten Schutzfrist

Welche Voraussetzung muss ich erfüllen?
Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Ehe Sie Ihre Mutterschutzzeit beginnen, wäre es ratsam, wenn Sie eine Bescheinigung des behandelnden Arztes bei Kasse und in Kopie beim Arbeitgeber vorlegen, in der der errechnete Geburtstermin angegeben ist. Diese Bescheinigung darf maximal vier Wochen alt sein.
Weitere Voraussetzungen: Sie müssen zwischen dem zehnten und dem vierten Monat vor der Geburt mindestens zwölf Wochen Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein, entweder ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder zu Beginn der Schutzfrist einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder ALG II nachweisen können.

Wo beantrage ich das Mutterschaftsgeld?
Das beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse, wenn Sie in einer gesetzlichen Kasse versichert oder arbeitslos sind. Im zweiten Fall beträgt das Mutterschaftsgeld nicht 13 Euro pro Arbeitstag, sondern ist so hoch wie das Arbeitslosengeld, das Sie bislang erhalten haben.

Wieviel Mutterschaftsgeld steht mir zu?
Wenn Sie zu Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, dazu zählt auch ein 400-Euro- oder Mini-Job, und bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, zahlt Ihre Kasse Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro pro Arbeitstag. Der Arbeitgeber stockt dieses Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des Nettogehaltes auf. Die Höhe der Zuzahlung errechnet sich aus dem durchschnittlichem Nettogehalt der letzten drei Monate, in denen die Frau abgabenpflichtig gearbeitet hat, Überstunden eingeschlossen.
Die Leistungen der Krankenkasse richten sich ebenfalls nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Das Nettoeinkommen wird dabei auf Tage umgerechnet.
Liegt dieses Nettoeinkommen pro Tag über 13 Euro, zahlt die gesetzliche Krankenkasse diese Summe, der Arbeitgeber muss für den Anteil aufkommen, der darüber liegt. Liegt das Durchschnittsnettogehalt unter 390 Euro, zahlt nur die Krankenkasse. Wenn zum Beispiel eine Auszubildende 300 Euro netto verdient, bekommt sie von der gesetzlichen Krankenkasse während des Mutterschutzes ebenfalls 300 Euro monatlich.

Was bekomme ich, wenn ich privatversichert und zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehe?
Private Kassen zahlen kein Mutterschaftsgeld. Mitglieder einer privaten Krankenversicherung können jedoch ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von etwa 210 Euro beantragen beim

Bundesversicherungsamt
Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Tel. 0228/ 6 19 18 88


Die Unterlagen dafür finden Sie auch auf der Homepage des Bundesversicherungsamtes.
Vom Arbeitgeber erhalten privat versicherte Frauen ihr Nettogehalt minus 13 Euro pro Arbeitstag. Das ist der Betrag, den die gesetzlichen Kassen als Mutterschaftsgeld bezahlen.

Wieviel steht mir zu, wenn ich geringfügig beschäftigt bin?
Die gleiche Summe von 210 Euro erhalten Sie vom Bundesversicherungsamt, wenn Sie in einem 400 Euro- oder Mini-Job arbeiten.

Was bekomme ich als Hausfrau?
Da das Mutterschaftsgeld eine Lohnersatzzahlung ist, und Hausfrauen keinen Lohn beziehen, haben sie auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Und wenn ich arbeitslos bin?
Sind Sie arbeitslos, und haben an dem Tag, an dem Ihre Schutzfrist beginnt, noch Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, aber es wird von der Krankenkasse bezahlt. Das Arbeitsamt ist nicht mehr für Sie zuständig, weil Sie wegen des in der Mutterschutzfrist herrschenden Beschäftigungsverbotes nicht mehr vermittelt werden können und somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.

Wie sieht es mit Selbständigen, Familienversicherten oder Studentinnen aus?
Selbständige haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, wenn sie freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und entsprechenden versichert sind. Studentinnen, die lediglich eine studentische Krankenversicherung abgeschlosen haben, erhalten kein Mutterschaftsgeld. Sind sie anderweitig bei einer gesetzlichen Kasse pflicht- oder freiwillig versichert, erfahren bei ihrem Sachbearbeiter, ob ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.

Was ist, wenn sich der Geburtstermin verschiebt?
Seit dem 21. Juni 2002 haben Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen, deren Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt, auch wenn es sich nicht um eine medizinisch definierte Frühgeburt handelt.
Findet die Entbindung nach dem errechneten Termin statt, wartet die Krankenkasse, bis das Kind geboren ist und zahlt dann rückwirkend für die sechs Wochen Mutterschaftsgeld. Es sei denn, die Frau hat das erwähnte Attest eingereicht, aus dem der genaue Geburtstermin hervorgeht, ehe sie in Mutterschutz ging. Dann zahlt die Kasse ab dem angegebenen Geburtsdatum. Dabei bleibt das volle Anrecht auf die acht Wochen Mutterschaftsgeld nach der Entbindung bestehen. Bei Mehrlingsgeburten besteht Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschaftsgeld nach der Entbindung.

Was ist bei einer Frühgeburt?
Eine besondere Regelung gilt auch bei Frühgeburten. Hier addiert man die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommene Frist auf die Zeit nach der Geburt. Zusätzlich verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist auf maximal zwölf Wochen. Damit besteht im Falle einer Frühgeburt stets ein Anrecht auf 127 Tage Mutterschutz. Für den Begriff Frühgeburt gibt es keine gesetzliche Definition. Deshalb wrid auf die medizinische zurück gegriffen. Ob eine Frühgeburt vorliegt, entscheidet der Arzt anhand des Geburtsgewichtes und der Reifezeichen des Babys.

Was bekomme ich beim zweitem Kind?
Kommt das zweite Kind in der Elternzeit für das erste, hat die gesetzlich versicherte Mutter Anspruch auf Mutterschaftsgeld der Krankenkasse in Höhe von maximal 13 Euro pro Arbeitstag, wenn sie immer noch in ungekündigter Stellung ist, denn dann ist sie nach wie vor selbständig versichert. Der Arbeitgeber ist in der Elternzeit zu keinerlei Zahlungen verpflichtet, muss auch deshalb keine Zuzahlung zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse leisten.
Fällt ein Teil der neuen Mutterschutzfrist so, dass er nach der Elternzeit liegt , oder schließt die Mutterschutzfrist nahtlos an die Elternzeit an, muss der Arbeitgeber zuzahlen. Und zwar von dem Tag an, an dem die Elternzeit beendet ist.
Hat die Frau in der Elternzeit die erlaubte Teilzeit geleistet, erwirbt sie damit auch wieder Anspruch auf Zuzahlung zum Mutterschaftsgeld entsprechend der Höhe des Verdienstes aus ihrer Teilzeitarbeit, auch wenn die Geburt des zweiten Kindes voll in die Elternzeit des ersten fällt.
Eine Sonderregelung gibt es inzwischen für Frauen, die in der Elternzeit einen 400-Euro- oder Mini-Job ausüben. Fällt deren Mutterschutzfrist ganz in die Elternzeit, können sie lediglich die 210 Euro beim Bundesversicherungsamt beantragen. Kommt das Kind jedoch so zur Welt, dass ein Teil der Mutterschutzfrist nach der Elternzeit liegt, bekommen diese Mütter für diese Zeit wieder ihr Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Arbeitstag plus die Zuzahlung vom Arbeitgeber bis zur Höhe ihres Nettogehaltes, das sie vor der Geburt des ersten Kindes hatten.

Wo erhalte ich weitere Auskünfte?

Weitere Auskünfte erhalten Sie - als gesetzlich Versicherte bei Ihrer Krankenkasse - als privat und Familien-Versicherte beim Bundesversicherungsamt in Bonn.
Das Mutterschutzgesetz und einen erläuternden Leitfaden gibt es auf der Seite des Familienministeriums zum Download.


04.10.2008
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